1. Allgemeines
Die Anmietung eines „WENCKSTERN© Hot Rod" - künftig als Fahrzeug bezeichnet - erfolgt ausschließlich auf
Grundlage des schriftlichen Mietvertrages und dieser Mietbedingungen nach deutschem Recht. Mündliche
Nebenabreden bedürfen zur Wirksamkeit der Aufnahme in den Mietvertrag. Gegenstand des Mietvertrages ist die
Überlassung eines Fahrzeugs für die im Mietvertrag festgelegte Dauer. Der Mietpreis ergibt sich aus der zum
Zeitpunkt der Buchung aktuellen Preisliste des Vermieters. Dem Vermieter steht es frei, die Vermietung ohne
Angaben von Gründen abzulehnen.
2. Buchung / Zahlung / Höhere Gewalt
Die Buchung des Fahrzeuges ist, nach Bestätigung durch den Vermieter in Textform, bindend und es werden ein oder
mehrere Fahrzeuge zur Anmietung zum vereinbarten Termin für den Mieter/Fahrer reserviert. Der Mieter/Fahrer ist
verpflichtet, auf die in der Buchung mitgeteilten Kosten (Miete) unverzüglich eine Anzahlung in Höhe von 50% des
Mietpreises an den Vermieter zu zahlen. Der Mietvertrag wird vor Übergabe des Fahrzeugs vor Ort schriftlich
geschlossen. Wird das Fahrzeug vom Mieter nicht zum vereinbarten Termin entgegengenommen, oder kommt der
Mietvertrag aus vom Mieter/Fahrer zu vertretenden Gründen nicht zu Stande, gilt folgende Staffelung für
Stornogebühren:
30-20 Tage vor Event 15 % des Buchungspreises
19-08 Tage vor Event 20 % des Buchungspreises
07-01 Tage vor Event 78 % des Buchungspreises
Bei nicht erscheinen 100 % des Buchungspreises
Muss die Fahrt/Tour infolge schlechter Witterung (Regen, Eisglätte, Schnee, usw.) oder wegen sonstiger, nicht
vom Vermieter zu vertretenden Gründen abgesagt werden, erhält der Mieter den von ihm bereits bezahlten Mietpreis
in Form eines Gutscheines zurück.
3. Besondere Hinweise / Nutzung auf eigene Gefahr
Der Mieter/Fahrer wird darauf hingewiesen, dass es sich bei den gemieteten Fahrzeugen um Sonderfahrzeuge
handelt. Die Fahrzeuge sind in Bedienung und Fahrverhalten nicht mit gewöhnlichen PKW vergleichbar, so dass auch
geübte Fahrer sich mit Bedienung und Fahrverhalten vertraut machen müssen. Der Mieter/Fahrer nimmt die
verbundenen größeren Risiken im Vergleich zu gewöhnlichen Straßenfahrzeugen ausdrücklich in Kauf. Die Benutzung
erfolgt insoweit auf eigene Gefahr. Der Vermieter haftet insbesondere nicht für Schäden, die auf Risiken im
Zusammenhang mit der besonderen Bauart beruhen. Der Mieter/Fahrer wird insbesondere auf nachfolgende,
bauartbedingte Besonderheiten und Risiken hingewiesen:
• Fahrzeuge werden aufgrund der Größe schwerer wahrgenommen.
• Das Fahrzeug verfügt nicht über die heute üblichen Sicherheitsvorkehrungen wie z.B. ABS, Sicherheitsgurt,
Airbag.
• Das Fahrzeug verfügt über eine Automatik und eine Direktlenkung (kleine Lenkradbewegungen führen zu großen
Richtungsänderungen).
• Die Bremse ist, abweichend zu üblichen PKW, mit dem linken Fuß zu bedienen.
Der Mieter/Fahrer und etwaige weitere Fahrer ist verpflichtet, sich mit der Bedienung des Fahrzeugs und dessen
Besonderheiten vor Antritt der Fahrt vertraut zu machen. Das betrifft insbesondere auch das Lenk- und
Bremsverhalten. Bestehen Unklarheiten, ist der Vermieter, bzw. dessen Mitarbeiter im Rahmen der
Übergabe/Einweisung, zu befragen. Der Mieter/Fahrer darf die Fahrt erst antreten, wenn er das Fahrzeug sicher
beherrscht. Der Mieter/Fahrer wird außerdem darauf hingewiesen, dass die Fahrzeuge keinen Schutz vor
Witterungseinflüssen bieten. Der Vermieter haftet nicht für witterungsbedingte Schäden oder Verschmutzungen.
4. Übernahme des Fahrzeuges
Vor Übernahme des Fahrzeugs hat der Mieter/Fahrer für sich und alle im Mietvertrag als Fahrer benannten Personen
vorzulegen:
• einen gültigen Personalausweis bzw. Reisepass,
• einen gültigen und zur Führung des Fahrzeugs berechtigenden Führerschein (PKW),
• eine EC- oder Kreditkarte.
Das Fahrzeug wird dem Mieter/Fahrer in verkehrssicherem, unbeschädigten und technisch und optisch einwandfreiem
Zustand, betankt mit allem Zubehör übergeben. Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, eventuelle Beanstandungen bei
Fahrzeugübernahme dem Vermieter zu melden und hat auf dessen schriftliche Dokumentation im Übernahmeprotokoll zu
achten. Der Mieter/Fahrer wird bei Übergabe in die Besonderheiten der Bedienung des Fahrzeugs eingewiesen. Mit
Übernahme des Fahrzeugs bestätigt er, dass er hinreichend über die Handhabung und Bedienung des Fahrzeugs
aufgeklärt wurde.
5. Berechtigte Fahrer
Das Fahrzeug darf nur von dem im Mietvertrag namentlich bezeichneten Mieter/Fahrer geführt werden. Der Fahrer
des Fahrzeuges muss die erforderliche und gültige Fahrerlaubnis besitzen, keinem Fahrverbot unterliegen und
mindestens 18 Jahre alt sein. Ferner muss der Fahrer zur sicheren Führung des Fahrzeuges, körperlich und geistig
geeignet, d.h. fahrtüchtig sein. Die Fahrtüchtigkeit darf nicht durch Medikamente, Drogen, Alkohol oder auf
andere Weise beeinträchtigt sein. Der Vermieter oder seine Mitarbeiter dürfen die Fahrt oder Weiterfahrt
untersagen, wenn sie begründete Zweifel hieran haben. Es ist verboten während der Fahrt zu telefonieren und zu
fotografieren. Im Übrigen ist der Mieter/Fahrer selbst dafür verantwortlich, dass er die gesetzlichen
Anforderungen zum Führen von Kraftfahrzeugen erfüllt und haftet widrigenfalls für alle hieraus entstehenden
Folgen.
6. Nutzung des Fahrzeuges
Das Fahrzeug darf ausschließlich im Rahmen der durch einen Guide geführten Tour auf einer vorgegebenen Route
genutzt werden. Jegliche Anweisungen des Guides/Vermieters sind zu beachten. Verliert der Mieter/Fahrer den
Anschluss, hat er unverzüglich an geeigneter Stelle anzuhalten und sich mit dem Vermieter bzw. Guide in
Verbindung zu setzen. Die Fahrt darf nur mit Einwilligung des Vermieters fortgesetzt werden. Das Fahren ist nur
mit einem nach den gesetzlichen Bestimmungen in der Bundesrepublik zulässigen Motorradschutzhelm gestattet. Das
Fahrzeug darf nur im öffentlichen Straßenverkehr der Bundesrepublik Deutschland benutzt werden, nicht jedoch zu
Geländefahrten, Fahrschulübungen, im Zusammenhang mit Motorsport oder zum Befahren von Rennstrecken, auch wenn
diese für das allgemeine Publikum zu Test- und Übungsfahrten frei gegeben sind. Die Nutzung außerhalb des
öffentlichen Straßenverkehrs ist nur mit Einwilligung des Vermieters zulässig. Eine Benutzung auf
Bundesautobahnen ist nicht zulässig. Der Vermieter ist berechtigt, im Mietvertrag weitere geografische oder
sachliche Beschränkungen der Nutzung festzulegen. Dem Mieter/Fahrer ist die Weitervermietung, sonstige
Überlassung an Dritte sowie sonstige zweckentfremdende Nutzungen nicht gestattet. Der Transport gefährlicher
Stoffe, im Sinne der Gefahrgut-Verordnung Straße und Eisenbahn (GGVSE), ist untersagt. Das Fahrzeug darf nicht
zum Abschleppen anderer Fahrzeuge genutzt werden und es dürfen, mit Ausnahme des mitgemieteten Zubehörs und den
Sachen des persönlichen Bedarfs (Bekleidung für die Fahrt, Handtasche), keine anderen Gegenstände an oder im
Fahrzeug transportiert werden. Die Bedienungsvorschriften - auch im Hinblick auf den vorgeschriebenen Kraftstoff
- sind ebenso einzuhalten wie die für die Benutzung des Fahrzeuges geltenden gesetzlichen Bestimmungen. Der
Mieter/Fahrer trägt sämtliche Kosten im Zusammenhang mit erhobenen Gebühren für die Benutzung bestimmter
Verkehrswege und erbringt sämtliche im Zusammenhang mit der Erhebung der Gebühren erforderlichen
Mitwirkungspflichten. Der Mieter/Fahrer hat das Fahrzeug sorgsam zu behandeln, die Bedienungsvorschriften und
die gesetzlichen Vorschriften zu beachten. Er ist insbesondere auch für den ordnungsgemäßen und verkehrssicheren
Zustand des gemieteten Fahrzeuges während der Mietdauer verantwortlich und hat insbesondere auf technische
Fehler (Öldruck, Reifendruck, ungewöhnliche Geräusche, Bremsfunktion) zu achten. Ergeben sich Zweifel am
ordnungsgemäßen Zustand des Fahrzeugs, hat der Mieter/Fahrer den Vermieter zu informieren und die weitere
Nutzung des Fahrzeugs zu unterlassen.
7. Rückgabe des Fahrzeuges
Der Mieter/Fahrer wird das Fahrzeug mit allem Zubehör, spätestens zum vereinbarten Zeitpunkt am vereinbarten
Ort, ordnungsgemäß zurückgeben. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes - insbesondere bei Pflichtverletzungen des
Mieters/Fahrers (z.B. Nichtbeachtung der Weisung des Guides), ist der Vermieter berechtigt, die Rückgabe des
Fahrzeuges vorzeitig zu einem bestimmten Zeitpunkt oder aber unter fristloser Kündigung dieses Mietvertrages
sofort zu verlangen. Wird das Fahrzeug verspätet zurückgegeben, hat der Mieter/Fahrer für jede angefangene
Stunde den vereinbarten Mietpreis gemäß der Preisliste zu entrichten. Der Mieter/Fahrer hat zudem alle weiteren
Schäden aus einer verspäteten Rückgabe zu tragen.
8. Pflichten des Mieters / Fahrers bei Schadensfall oder Panne
Bei einem Schadensfall ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, dafür zu sorgen, dass - nach Absicherung vor Ort und
der Leistung von Erster Hilfe - alle zur Schadensminderung und Beweissicherung erforderlichen Maßnahmen
getroffen werden, insbesondere, das:
a) sofort die Polizei hinzugezogen wird, und zwar auch bei Unfällen ohne Beteiligung Dritter sowie bei
selbstverschuldeten Unfällen und insb. bei Wildunfällen,
b) zur Weiterleitung an den Vermieter Ort und Datum des Unfalls sowie die Namen und Anschriften von allen
Unfallbeteiligten und Zeugen und die amtlichen Kennzeichen der beteiligten Fahrzeuge notiert werden sowie eine
Skizze angefertigt wird,
c) von dem Mieter/Fahrer keine Erklärungen zur Schuldfrage - insb. kein Schuldanerkenntnis - abgegeben wird,
d) angemessene Sicherheitsvorkehrungen für das Fahrzeug getroffen werden.
Der Mieter/Fahrer darf sich solange nicht vom Unfallort entfernen, bis er seiner Pflicht zur Aufklärung des
Geschehens und zur Feststellung der erforderlichen Tatsachen nachgekommen ist.
Nach einem Diebstahl des Fahrzeuges, von Fahrzeugteilen oder -zubehör hat der Mieter/Fahrer sofort Anzeige bei
der zuständigen Polizeistelle zu erstatten. Für den Abstellort des Fahrzeuges sind - soweit vorhanden - Zeugen
zu benennen und eine entsprechende Skizze zu fertigen.
Der Mieter/Fahrer ist verpflichtet, jeden Schadensfall unverzüglich und persönlich dem Vermieter vollständig und
wahrheitsgemäß zu melden. Polizeibescheinigungen sind beizufügen. Bei der weiteren Bearbeitung des Schadenfalles
ist der Mieter/Fahrer verpflichtet, den Vermieter und dessen Versicherer zu unterstützen und jede Auskunft zu
erteilen, die zur Aufklärung des Schadensfalles und zur Feststellung der Haftungslage erforderlich ist. Er hat
dem Vermieter unverzüglich eine wahrheitsgemäße, schriftliche Sachverhaltsschilderung zu übergeben. Wenn bei
einer Panne der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht mehr gewährleistet oder die Nutzung beeinträchtigt ist, hat
der Mieter/Fahrer angemessene Sicherheitsvorkehrungen zu treffen und unverzüglich mit dem Vermieter die zu
treffenden Maßnahmen abzustimmen. Jegliche Arbeiten am gemieteten Fahrzeug (z.B. Reparatur von Schäden) sind nur
mit ausdrücklicher, vorheriger Zustimmung des Vermieters zulässig. Dennoch getätigte Aufwendungen werden nicht
erstattet.
9. Haftung des Mieters
Der Mieter/Fahrer haftet dem Vermieter gegenüber nach den gesetzlichen Vorschriften für alle während der
Anmietung entstehende oder durch seinen Betrieb verursachte Schäden oder den Verlust des Fahrzeuges
(einschließlich Fahrzeugteilen und -zubehör), soweit er dies zu vertreten hat. Die Schadensersatzpflicht des
Mieters erstreckt sich auf die Reparaturkosten zuzüglich einer eventuellen Wertminderung oder bei einem
Totalschaden des Fahrzeuges auf den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeuges abzüglich des Restwertes. Weiter
haftet der Mieter/Fahrer - soweit angefallen - für Abschleppkosten, Sachverständigengebühren und etwaige
weitere, dem Vermieter entstehende Kosten und Mietausfall.
Der Mieter/Fahrer ist für die Folgen von Verkehrsverstößen oder Straftaten, die im Zusammenhang mit dem
gemieteten Fahrzeug festgestellt werden, verantwortlich und haftet dem Vermieter gegenüber für alle entstehenden
Gebühren und Kosten sowie Verwarn- und Bußgelder sowie Strafen. Der Vermieter ist verpflichtet, den Behörden in
einem solchen Fall den Mieter/Fahrer zu benennen. Der Mieter/Fahrer haftet für Schäden bei Dritten (z.B. anderen
Verkehrsteilnehmern) in vollem Umfang nach den gesetzlichen Vorschriften, soweit der Schaden nicht durch die
bestehende Haftpflichtversicherung gedeckt ist. Soweit der Vermieter als Fahrzeughalter für derartige Schäden
haftet, hat der Mieter/Fahrer dem Vermieter den entstandenen Schaden zu ersetzen.
10. Haftungsreduzierung für Schäden am gemieteten Fahrzeug
Das Fahrzeug ist nicht vollkaskoversichert. Der Mieter/Fahrer kann, gegen Zahlung einer Zusatzgebühr, seine
Haftung für verursachte Schäden an dem gemieteten Fahrzeug oder für dessen Verlust von 1.500€ auf 500€ je
beschädigtes Fahrzeug im Schadensfall reduzieren. Der entsprechende Betrag wird entweder auf der Kreditkarte des
Mieters blockiert oder in bar für die Dauer der Tour einbehalten. Dies gilt nicht für grob fahrlässig oder
vorsätzlich verursachte Schäden. Hat der Mieter/Fahrer die Zusatzgebühr für die Haftungsreduzierung gezahlt,
haftet er im Fall eines von ihm grob fahrlässig verursachten Schadens in dem der Schwere seines Verschuldens
entsprechenden Verhältnis gegenüber dem Vermieter. Die Haftungsreduzierung entfällt vollständig, wenn der
Mieter/Fahrer den Schaden vorsätzlich verursacht hat. Die Haftungsreduzierung entfällt ferner, wenn der
Mieter/Fahrer seine Vertragspflichten aus dem Mietvertrag vorsätzlich verletzt.
11. Versicherungen
Im Mietpreis enthalten ist die Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung in dem gesetzlich vorgeschriebenen
Mindestumfang. Schäden an Sachen, die sich im oder am Fahrzeug befinden, sind hierdurch nicht gedeckt.
12. Mängel am Fahrzeug
Der Vermieter hat den einwandfreien Zustand des Fahrzeuges zu gewährleisten sowie das Fahrzeug termingerecht und
vereinbarungsgemäß bereitzustellen. Sollten an einem Fahrzeug Mängel auftreten, die den vertragsgemäßen Gebrauch
beeinträchtigen bzw. sollte das Fahrzeug aus einem vom Mieter/Fahrer nicht zu vertretenden Grund ausfallen und
sollte der Vermieter den Mangel / Ausfallgrund nicht binnen einer Frist von 80 Minuten nach Kenntnis des Mangels
/ Ausfalls beseitigen oder ein Ersatzfahrzeug zur Verfügung stellen, kann der Mieter/Fahrer vom Vertrag
zurücktreten. In diesem Fall hat der Mieter/Fahrer nur Anspruch auf Rückzahlung der bereits geleisteten
Zahlungen. Ein darüberhinausgehender Schaden (Anreise, anderweitige Miete) wird nicht erstattet, sofern der
Vermieter die Nichterfüllung des Vertrages nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet hat.
Unvorhersehbare, unvermeidbare und außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegende und von ihm nicht zu
vertretende Ereignisse wie höhere Gewalt, Krieg, terroristische Anschläge und Naturkatastrophen entbinden ihn
von der Pflicht zur rechtzeitigen Leistung.
13. Haftung des Vermieters
Der Vermieter haftet unberührt von den nachfolgenden und den vorstehenden Haftungsbeschränkungen nach den
gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer fahrlässigen oder
vorsätzlichen Pflichtverletzung des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
für Schäden, die von der Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz umfasst werden, sowie für Schäden, die auf
Vorsatz, grober Fahrlässigkeit oder Arglist des Vermieters, seiner gesetzlichen Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen beruhen.
Der Vermieter haftet für sonstige Schäden, die durch einfache Fahrlässigkeit verursacht werden, soweit die
Fahrlässigkeit die Verletzung solcher Vertragspflichten betrifft, deren Einhaltung für die Erreichung des
Vertragszwecks von besonderer Bedeutung ist (Kardinalspflichten). Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden
typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind. Bei fahrlässiger Verletzung nicht
vertragswesentlicher Nebenpflichten haftet der Vermieter im Übrigen nicht.
14. Vertragssprache, Vertragstextspeicherung
1) Vertragssprache ist deutsch.
2) Der vollständige Vertragstext wird von uns nicht gespeichert. Kunden können dies vor Absenden der Bestellung
über die Druckfunktion des Browsers elektronisch sichern.
Bitte beachten Sie das zusätzliche Dokument bezüglich des Datenschutzes.
Bitte beachten Sie das zusätzliche Dokument bezüglich des Datenschutzes.
Pott Rod GmbH, Bottroper Str. 303, 45356 Essen